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Über uns

 

Der Aufwind e.V.

Der Aufwind e.V.
Der Verein Aufwind e.V. wurde im März 1995 gegründet und hat mittlerweile 80 Mitglieder. Sein Ziel ist, die gemeindenahe psychiatrische Versorgung chronisch psychisch kranker Menschen im Raum Werneck zu verbessern, und somit die Lebensqualität der Betroffenen zu erhöhen.

Fazit unserer Bemühungen:

 

Die Arbeit der vergangenen Jahre hat gezeigt, wie wichtig es für die betreuten Menschen war, dass neue Angebote geschaffen wurden.

Viele Klienten sind heute weitaus psychisch stabiler und zufriedener, als sie es zuvor waren.

 

 

 

Stellenangebote

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Aufwind - Verein für gemeindenahe Psychiatrie.

  2. Sitz des Vereins ist Werneck.

  3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Schweinfurt unter Nr. 739 eingetragen.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

  1. Im Verein sind Menschen zusammengeschlossen, die die Belange psychisch Kranker vertreten, wie Betroffene selbst und deren Angehörige und Freunde, professionelle Mitarbeiter aus dem Bereich psychiatrischer Versorgung und fördernde Mitglieder. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

  2. Zweck des Vereins ist es, durch gemeinsame Anstrengungen die Lebensbedingungen psychisch Kranker und Behinderter und ihrer Familien, insbesondere in der Region 3 (Main - Rhön), zu verbessern.

  3. Der Zweck des Vereins soll vor allem erreicht werden durch:

    1. Einsatz für den zügigen Auf- und Ausbau einer gemeindenahen Psychiatrie, die angelegt ist auf Integration der Betroffenen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft und Unterstützung der Familien

    2. Aufklärung der Gesellschaft über die Situation der Betroffenen, ihrer Familien und Angehörigen durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit

    3. Fort- und Weiterbildung zur Förderung und Umsetzung der Vereinsziele

    4. Hinwirken auf die Realisierung der rechtlichen Gleichstellung mit anderen Kranken und Behinderten sowie Abbau noch bestehender Diskriminierung

    5. Unterstützung und Förderung von und Zusammenarbeit mit Trägern und Initiativen in der Region, die Wohn-, Beschäftigungs- und Freizeitangebote für psychisch Kranke und Behinderte aufbauen

    6. Entwicklung und Aufbau von Projekten und Modellkonzeptionen, die den Zielen des Vereins dienen

    7. Einflussnahme auf Politik, Verwaltung und Sozialversicherungen und Förderung der Zusammenarbeit unter den verschiedenen Sozialleistungsträgern

  4. Arbeit im Verein

    1. Die Arbeit im Verein erfolgt unentgeltlich und ehrenamtlich

    2. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben hauptamtliche Kräfte gegen Entgelt beschäftigen. Die hauptamtliche Tätigkeit schließt eine aktive Mitarbeit in den Organen des Vereins aus

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist selbstlos tätig.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Finanzierung

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträge

  • Spenden und dgl.

  • Öffentliche Zuwendungen

  • Zuwendungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

  • Bußgelder der Gerichte

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins bejaht.

  2. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

  3. Die Mitgliedschaft im Verein endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss.

§ 6 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.

  2. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 7 Austritt aus dem Verein

  1. Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und muss spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen.

  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.

§ 8 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  2. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied schriftlich vom Vorstand bekannt gegeben. Der Betroffene, der in der Versammlung anwesend ist, hat insoweit kein Stimmrecht. Der Ausschließungsbeschluss wird in diesem Fall mündlich eröffnet. § 7 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,

  2. die Mitgliederversammlung

  3. der Beirat.

§ 10 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/ die Vorsitzende, der/die 2.,3. und 4. Vorsitzende.
    Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Für die Beschlussfassung des Vorstandes gem. § 26 BGB und des erweiterten Vorstandes gilt § 28 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt gilt.

  3. Der erweiterte nicht vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem/der Kassier/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu drei Beisitzer/innen. Für das Innenverhältnis gilt:
    Der/die jeweils stellvertretende Vorsitzende darf von seiner/ihrer Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch machen.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl ist auf Antrag geheim. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  5. Der Vorstand kann sich im Rahmen der Satzung zur Regelung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung geben. Sie ist mit einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes zu beschließen.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung

  2. Satzungsänderungen

  3. Festsetzung der Beitragshöhe und Fälligkeit des Beitrages

  4. die Aufnahme eines Mitgliedes nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes

  5. die Ausschließung eines Mitgliedes

  6. Festlegung der Aufgaben des Vereins

  7. die Auflösung des Vereins

Jährlich muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Wahlen sind auf Antrag geheim. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl annimmt.
Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist jedoch erforderlich, wenn der Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitgliedes, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Eine Zweckänderung bedarf einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter (Vorsitzender oder Stellvertreter) und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Beirat
Der Vorstandschaft steht ein Beirat beratend zur Seite. Die Beiratsmitglieder werden durch die Vorstandschaft bestimmt. Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats können zu den Sitzungen der Vorstandschaft eingeladen werden. Sie müssen nicht Mitglieder sein.

§ 13 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

§ 14 Abwickler
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Wegfall seines bisherigen Zweckes, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes gem. 26 BGB die Abwickler.

§ 15 Vermögensanfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e.V., zweckgebunden an den Bezirksverband Unterfranken, Münzstraße 1, 97070 Würzburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Kassenprüfung
Jährlich hat eine Kassenprüfung und eine Rechnungsprüfung durch zwei sachkundige Personen stattzufinden.
Die Kassenprüfer/innen werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt; sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Nur sie können Anträge auf Entlastung des Vorstandes bezüglich der Finanzverwaltung des Vereins stellen.
Die Kassenprüfer/innen erstatten ihren Bericht der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 18 Geltung der Satzung
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 21. März 1995 in Werneck beschlossen.
Zuletzt geändert am 23.04.1996 in der Mitgliederversammlung.

 

 

Vereinssatzung

Vereinssatzung

Aufwind – Verein für gemeindenahe Psychiatrie e. V.
 

c/o Balthasar-Neumann-Platz 1
97440 Werneck

Mail: verwaltung@aufwind-ev.de


www.aufwind-ev.de
 

Vertretungsberechtigter:

1. Vorsitzender des Aufwind e. V.
im Falle dessen Verhinderung die/der jeweilige Vertreter/in

Aufwind e.V. - Vorstand:

Paul Strobel

1. Vorsitzender

Dr. Sibylle Riegel-Meyer

2. Vorsitzende

Dr. Sonja Trott

3. Vorsitzende

Roland Müller

4. Vorsitzender

 

Aufsichtsbehörde:


Amtsgericht Schweinfurt, Vereinsregister Nr. 739

 

Steuernummer: 249/111/60931
Finanzamt Schweinfurt

 

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:


Paul Strobel
(Anschrift siehe oben)

Telefon: 09722/ 21-0
Mail: paul.strobel@kh-schloss-werneck.de

 

Dachverband:


DER PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband Bayern e. V.
Bezirksverband Unterfranken
Münzstraße 1
97070 Würzburg

 

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Quelle: Disclaimer von Anwalt Sören Siebert

 

 

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